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Statuten |
| Unter dem Namen "Interessengemeinschaft
ländlicher Raum" besteht ein Verein im Sinne von Art.
60 ff ZGB mit Sitz am Wohnsitz seines Präsidenten. |
Der Verein bezweckt die nachhaltige
Förderung des ländlichen Raumes im ganzen Gebiet
des Kantons Bern. Er setzt sich für seine wirtschaftliche
Entwicklung, seine Vielfältigkeit und Attraktivität
als Lebensraum auch für zukünftige Generationen
ein.
Der Verein arbeitet projektbezogen und überparteilich
mit dem übergeordneten Ziel, den ländlichen Raum
leistungsfähig und lebenswert zu gestalten. |
Die finanziellen Mittel des Vereines
bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden
c) weitere Zuwendungen aller Art
Für die Schulden des Vereines haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen, die persönliche Haftung von
Mitgliedern ist ausgeschlossen. |
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand |
| Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen
und jeder juristischen Person offen. Die Aufnahme erfolgt durch
den Vorstand. Dieser kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen
ausschliessen. Der Austritt ist jederzeit schriftlich und ohne
Begründung möglich. |
| Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand einberufen, wann er dies für angezeigt hält.
Die Einladung geht mindestens 14 Tage zum voraus schriftlich
an alle Mitglieder, unter Angabe der Traktanden. Der Vorstand
ist befugt, anstelle einer Mitgliederversammlung eine schriftliche
Umfrage zu machen mit Beschlussfassung auf dem Zirkularweg.
Es genügt das einfache Mehr der Stimmenden. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. An Versammlungen wird offen abgestimmt und
gewählt. |
Der Mitgliederversammlung sind
die folgenden Aufgaben übertragen:
a) Die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten
b) Die Genehmigung der Vereinsrechnung und die Entlastung
des Vorstandes
c) Die Festsetzung eines allfälligen Mitgliederbeitrages;
dieser darf Fr. 20.00 pro Jahr nicht übersteigen
d) Die Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder
des Vorstandes und des Rechnungsrevisors; es ist für
eine angemessene Vertretung aller Gebiete des Kantons zu sorgen
e) Die Änderung der Statuten mit einer 2/3 Mehrheit der
Stimmenden
f) Die Auflösung des Vereins mit einer 2/3 Mehrheit der
Stimmenden |
| Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und
3 bis 8 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich stelbst.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Zur Beschlussfassung muss
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sein. Es genügt das einfache Mehr der Stimmenden. Der Präsident
stimmt mit und gibt den Stichentscheid. |
Dem Vorstand sind alle Aufgaben
übertragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Dazu gehören:
a) Die Geschäftsführung, soweit sie der Vorstand
nicht einer Geschäftsleitung oder besonderen Arbeitsgruppen
überträgt; solche Arbeitsgruppen müssen von
einem Vorstandsmitglied geleitet werden
b) Die Verretung des Vereins nach aussen; die rechtsverbindliche
Unterschrift für den Verein führt der Päsident
oder der Vizepräsident, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
c) Die Verwendung der Mittel im Rahmen des Vereinszweckes
und die Festsetzung von Entschädigungen
d) Die Durchführung einer allfällig beschlossenen
Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vereinsvermögens
an eine Vereinigung mit ähnlicher oder karitativer Zielsetzung
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung
vom 31. August 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. |